Mandatsbedingungen:
Die Bearbeitung von Aufträgen, die der Rechtsanwältin erteilt wurden, erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden allgemeine Mandatsbedingungen:
1. Gebührenhinweis Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nicht nach Betragsrahmen oder Festgebühren sondern nach dem Gegenstandswert. Etwas anders gilt in straf- und Bußgeldsachen sowie in sozialrechtlichen und sozialgerichtlichen Angelegenheiten; ferner dann, wenn eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Der/Die Mandantin ist vor Übernahme des Auftrages hierauf hingewiesen worden.
Sofern die finanziellen Geldmittel des Mandanten nicht ausreichen um die anwaltliche Tätigkeit zu entlohnen, besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe. Die Rechtsanwältin weist darauf hin und wird entsprechende Anträge stellen, sofern der Mandant der Rechtsanwältin die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt.
2. Gegenstand der Rechtsberatung Die Rechtsberatung der Rechtsanwältin bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenstand des Mandatsvertrages ist nicht die steuerliche Beratung. Steuerliche Fragen und Auswirkungen hat der/die Mandant-in durch fachkundige Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) auf eigene Verantwortung prüfen zu lassen. Die Rechtsanwältin ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich die Rechtsanwältin, zuvor die Zustimmung des/der Mandanten/-in einzuholen.
3. Pflichten der Rechtsanwältin
3.1 Rechtliche Prüfung Die Rechtsanwältin wird die Rechtssache des Mandanten / der Mandantin sorgfältig prüfen, ihn/sie über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten / der Mandantin im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.
3.2 Verschwiegenheit Die Rechtsanwältin ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet. Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihr in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit die Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung der Rechtsanwältin in eigener Sache die Offenbarung erfordern. Die Rechtsanwältin hat ihre Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, ausdrücklich zur Verschwiegenheit verpflichtet.